Die Kommunen haben bei der Aufstellung von Bauleitplänen - wie einem Bebauungsplan - weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten. Allerdings müssen sie sich dabei im Rahmen geltender Rechtsvorschriften bewegen.
Die Kommunen müssen aber auch bei der notwendigen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu den unvermeidlich auftretenden widerstreitenden Interessen und Handlungsmöglichkeiten sachgerechte Abwägungen treffen. Geschieht dieses nicht in ausreichendem Maße, können sich Abwägungsfehler ergeben, die zu Verzögerungen im Verfahren oder gar zum Abbruch des Verfahrens führen können, denn:
Ein Bebauungsplan ist unwirksam, wenn gegen das Gebot der gerechten Abwägung verstoßen wird, Ausnahme: der Verstoß ist so gering, dass er als unbeachtlich eingestuft werden kann.
Fehler können zwar durch ein weiteres Verfahren nach
[ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] geheilt werden. Punktuelle Nachbesserungen sind möglich, jedoch muss sich dabei eine insgesamt intakte Gesamtplanung ergeben. Ist die gesamte Planung von einem Fehler betroffen, ist dieser nicht reparabel.Bei einem
[ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] nach[ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] hat daher eine Klage gegen den Bebauungsplan Aussicht auf Erfolg und das Gericht würde den Bebauungsplan nach § 47 V S. 2 VwGO für unwirksam erklären.
Über das Internet sind zahlreiche Dokumente zu dieser Thematik verfügbar. Hier ein kleiner, leicht kommentierter Ausschnitt davon:
Von der Akademie für Raumentwicklung wird erläutert, warum ein Abwägungsgebot besteht und welche Pflichten sich für eine Gemeinde daraus ableiten lassen.
"Abwägungsausfall", "Abwägungsdefizit", "Abwägungsfehleinschätzung" oder "Abwägungsdisproportionalität":
Was hinter diesen Begriffen steckt und was warum als "Verfahrensfehler" gewertet werden kann, wird bei JuraOnline kurz erläutert.Im JuraForum werden weitere Arten von Abwägungsfehlern besprochen oder teilweise kritischer gewertet. An einigen Beispielen soll dort deutlicher gemacht werden, wann welcher Abwägungfehler entstehen kann.
Beim JuraForum finden sich auch Erläuterungen für weitere Begriffe in diesem Zusammenhang.Bei
[ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] wird mit einem Prüfungsschema erläutert, was bei einer Normenkontrollklage (also der richterlichen Überprüfung von Rechtssätzen mit höherrangigem Recht) nach § 47 VwGO zu beachten ist. Stichworte dazu: Antragsgegenstand, Zulässigkeit, Statthaftigkeit, Antragsberechtigung, Antragsbefugnis, Form, Frist, Begründetheit, Rechtmäßigkeit (formell und materiell) der Rechtsnorm.
Die vorstehenden Erläuterungen wurden von einem juristischen Laien für juristische Laien verfasst. Wer es genauer und (vielleicht auch) verlässlicher wissen möchte, wende sich bitte beispielsweise an einen Rechtsanwalt mit Fachkenntnissen auf den betroffenen Gebieten.
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