Die Urbarer Bauleitplanung am Scheideweg:
Sehenden Auges ins Schlamassel ? !
<2020-07-22>
Urbar braucht ein Neubaugebiet, sagen viele. Für den Weg dorthin gibt es so einige rechtliche Vorgaben. Wenn man sich aber wegen beispielsweise Unkenntnis oder Eigensinnigkeit nicht daran hält, kann das viel Zeit und Geld vergeuden.

Warum zeichnet sich ein Scheitern des laufenden Bauleitverfahrens ab?

Wie vorstehend bereits angedeutet, muss sich ein Bauleitplanungverfahren an diverse rechtliche Vorgaben halten. Manche sind bei Missachtung eher unkritisch während die Verletzung anderer Vorgaben zu einem Abbruch des Verfahrens führen kann oder einen Bebauungsplan nicht wirksam werden lässt.

Bei Bauleitplanungen können diverse Fehler gemacht werden. Bisher wurde in Urbar unter anderem gegen [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] und[ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] verstoßen.

Darüber hinaus wird bemängelt, dass die Gemeindeverwaltung Urbar gegen die [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] verstößt, was zu einem Stopp der laufenden Planung durch Aufsichtsbehörden führen kann.

Warum liegt bei einem "Weiter so" ein kritischer Verstoß gegen die Baugesetzgebung vor?

Den Gemeinden wird in unserem Rechtssystem unter anderem bei der Bauleitplanung ein großer Gestaltungsspielraum eingeräumt (siehe u. a. Art. 28 Abs. 2 GG). Große Spielräume ermöglichen aber auch Missbräuche. Um Missbräuche zu reduzieren und ein möglichst gerechtes Ergebnis einer Bauleitplanung zu erreichen, gibt es unter anderem das [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ].

Im Baugesetzbuch ist geregelt, welchen Mindestanforderungen eine Bauleitplanung genügen muss, um wirksam werden zu können. So sind in [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] die allgemeinen Grundsätze festgelegt und in [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] wird festgelegt, wie ein Bauleitplan aufgestellt werden muss.

Bei der derzeitigen Aufstellung des Urbarer Bauleitplans für ein Neubaugebiet wurde jedoch gravierend gegen das im BauGB festgelegte Gebot der Abwägung aller öffentlichen und privaten Interessen verstoßen. Eine solche Abwägung fand im bisherigen Verfahren praktisch nicht statt. Formal mag es zwar nicht als 100%-iger "Abwägungsausfall" angesehen werden, doch es ist nahe dran. Auf jeden Fall ist jedoch ein gravierendes "Abwägungsdefizit" zu bemängeln, also die allzu mangelhafte Ermittlung und Bewertung von Abwägungsmaterial. Soweit überhaupt Abwägungsmaterial erhoben und bewertet wurde, ist dort auch eine "Abwägungsdisproportionalität", also eine nicht sachgerechte Bewertung, zu bemängeln.

Details sind in unserem Artikel [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] und dort verlinkten Dokumenten zu finden.

Dass dieses K.-o.-Kriterium im weiter laufenden Verfahren noch irgendwie ausgebügelt werden kann, ist kaum vorstellbar. Ohne einen faktischen und dann rechtskonformen "Neustart" des Urbarer Bauleitplanungsverfahrens wird da wohl nichts zu machen sein!

Ist mit einer juristischen Auseinandersetzung zu rechnen und was würde das bedeuteten?

Nicht wenige Betroffene beklagen den eben beschriebenen "Fehlstart" beim bisherigen Verfahren der Aufstellung eines Urbarer Bebauungsplans. Lässt auch nur eine oder einer der Betroffenen die Bauleitplanung gerichtlich ( beispielsweise gemäß [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ], [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ]) überprüfen und werden die gravierenden Verfahrensfehler vom Gericht als solche anerkannt, kann der erarbeitete Bebauungsplan nicht wirksam werden.

Das dauert aber ... !

Auch wenn entscheidende Fehler faktisch bereits jetzt bzw. sogar schon vor längerer Zeit gemacht wurden, sind sie momentan noch NICHT auf dem Rechtswege überprüfbar. Erst nachdem [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ] wurden und der Gemeinderat den erstellten Bebauungsplan sowie die dazugehörige Satzung beschlossenen hat, kann gegen die Satzung zum Bebauungsplan Klage eingereicht werden. Bis zu einer Klage-Einreichung dauert es also noch ein Weilchen.

Und dann dauert es erst recht. Bis die Mühlen der Verwaltungsjustiz ihre Arbeit verrichten, ist viel Geduld angesagt. Da ist eher mit Jahren, als mit Monaten zu rechnen ...

Und nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts? Dann kann die eine und / oder andere Partei möglicherweise in die Berufung gehen, was nochmal wieder lange dauert.

Kann man diese drohende jahrelange Verzögerung verhindern?

JA!  Und das ist eigentlich sogar relativ einfach: Man muss sich bei der Durchführung der Bauleitplanung (gut beraten) "nur" an die rechtlichen Vorgaben halten und nichts Wesentliches versäumen. Und wenn man dann noch so zeitig wie möglich alle sinnvollen, zielführenden Anregungen sowie die relevanten Einwände aller Betroffenen und Behörden in die Planung mit einbezieht, sollte einem bald wirksam werdenden Bebauungsplan nicht mehr viel in die Quere kommen.

Sind die oben stehend beschriebenen Szenarien übertrieben pessimistisch?

Es wird gesagt, dass man auf eine an zwei Rechtsanwälte gestellte Frage mindestens drei verschiedene Antworten bekommen würde. Und vor Gericht sowie auf hoher See sei man ja sowieso "in Gottes Hand".

Sicherlich, es gibt Unwägbarkeiten. Aber wenn man erfahrene Fachanwälte für Verwaltungsrecht fragt, warum sich Planungsverfahren aufgrund von juristischen Auseinandersetzungen jahrelang verzögern, bekommt man eine Antwort der Art: Auch Behörden und Verwaltungen machen mal Fehler oder versäumen es, wesentliche Dinge zu erledigen. Vor allem aber ist der zähe uneinsichtige Widerstand, sich den (ggf. von Gerichten interpretierten) rechtlichen Vorgaben angemessen anzupassen, ein ganz wesentlicher Grund für Verzögerungen bis hin zum völligen Scheitern von Infrastruktur-Planungen.

Eine "kluge" Behörde oder Verwaltung wird also beim Bemerken von Fehlern nicht stur mit dem Kopf durch die Wand rennen wollen, sondern dieses zum Anlass nehmen, einen etwas anderen Weg, der besser und ausreichend gut zu den rechtlichen Vorgaben und sonstigen Randbedingungen passt, einschlagen.

Nun ergibt sich die spannende Frage:

Wird die Gemeinde Urbar klug verwaltet ... ?


Hinweis und Bitte:

Dieser Artikel soll noch weiter fortgeschrieben und durch weitere in seinem thematischen Umfeld ergänzt werden. Wenn Sie Fragen oder Anregungen zur Thematik haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit zum [ Hinweis: Dieser Abschnitt kann derzeit (noch) nicht im vereinfachten Modus dargestellt oder gedruckt werden ].


Die vorstehenden Erläuterungen wurden von einem juristischen Laien für juristische Laien verfasst. Wer es genauer und (vielleicht auch) verlässlicher wissen möchte, wende sich bitte beispielsweise an einen Rechtsanwalt mit Fachkenntnissen auf den betroffenen Gebieten.

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