Bei einer Bauleitplanung gibt es unzählige Dinge zu beachten, damit sie zu einem erfolgreichen Ergebnis führt. Nachstehend wird skizziert, wie es in dem Fall, dass bei der Urbarer Bauleitplanung nichts wesentliches in die Quere kommt, verlaufen könnte.
ABER: Wegen der Komplexität und diverser (noch) zu lösender Probleme, von denen eventuell mindestens eines nicht zufriedenstellend gelöst wird, kann es aber auch GANZ ANDERS kommen.
Mit Stand Mitte Juni 2020 befindet sich der Entwurf für einen Bebauungsplan für ein Baugebiet "Loreleyblick" in der Bearbeitung. Etliche Detailfragen scheinen derzeit noch unbeantwortet zu sein und auch größere Probleme sind noch dem Anschein nach noch nicht gefixt.
Immer wieder gab es Zeitverzögerungen - nicht nur ausgelöst durch die Corona-Pandemie. Das ist nicht ganz unüblich, doch soll dem Vernehmen nach jetzt ein Projektplan für die weiteren anliegenden Tätigkeiten erstellt werden.Ob als nächstes der Infrastruktur-Ausschuss zu einer Beratung des Planungsstandes zusammengerufen werden soll, ist (öffentlich) nicht bekannt. Möglicherweise wird ein Entwurf für den Bebauungsplan "Loreleyblick" auch direkt dem Urbarer Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt.
Nach einem positivem Votum des Urbarer Gemeinderates zu einem vorgelegten Entwurf des Bebauungsplans "Lorelyblick" ist wenige Wochen später mit der sogenannt "Frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung" zu rechnen, bei der die Planungsunterlagen von allen zuständigen Behörden sowie interessierten Personen und Unternehmen eingesehen werden können.
Zum Stand dieser Planung können Behörden sowie alle Betroffenen und Interessierten Anregungen geben und Einwände (binnen einer Monatsfrist) erheben, die dann in der nächsten Phase der Planung berücksichtigt werden - oder auch nicht.
Es kann aber auch passieren, dass Betroffene ihre Einwände zu diesem Planungszeitpunkt noch NICHT vorbringen - sondern erst bei der nächsten Öffentlichkeitsbeteiligung - um beispielsweise taktische Vorteile für eine später zu veranlassende rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans zu erlangen.Falls zu diesem Stand der Planung besonders gravierende Einwände vorgebracht werden, kann das Planungsverfahren an dieser Stelle auch abgebrochen oder die Planung wesentlich verändert werden.
Sind nach Auffassung der Gemeindeverwaltung alle Einwände ausreichend berücksichtigt und ist auf dieser Basis ein möglichst "fertiger" Bebauungsplan mit allen Details erstellt worden, werden die Planungsunterlagen dann wiederum für die Öffentlichkeit und die Behörden zur Einsicht bereitgestellt.
Zu diesem Stand der Planung können nun wieder alle Behörden und Betroffenen Einwände erheben. Betroffene, die den Bebauungsplan eventuell gerichtlich überprüfen lassen wollen, MÜSSEN in aller Regel an dieser Stelle ihre Einwände ausreichend verständlich und aussagekräftig erheben. Dazu empfiehlt es sich in aller Regel einen fähigen und erfahrenen Fachanwalt hinzuzuziehen, damit eine spätere Klage bessere Erfolgsaussichten hat.
Nach Einarbeitung aller Einwände wird der (vielleicht) endgültige Bebauungsplan erstellt - oder die Planung wird abgebrochen, falls die vorgebrachten Einwände zu schwierwiegend waren und keine ausreichend akzeptable Planungsalternative gefunden wird.
Falls die Planung nicht abgebrochen wurde, muss der Gemeinderat den Bebauungsplan und eine dazu gehörende "Satzung" beschließen, damit der Bebauungsplan gültig werden kann.
Binnen einer Frist können Betroffene dann eine gerichtliche Überprüfung des Bebauungsplans beantragen, wenn sie meinen, dass ihre Einwände nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Weil am Ende der gerichtlichen Überprüfung der gesamte Bebauungsplan oder wesentliche Teile daraus von einem Gericht der ersten oder einer folgenden Instanz "einkassiert" werden könnte, ist es für die Gemeinde Urbar nicht ratsam, den Bebauungsplan sofort umzusetzen, da ansonsten teure Haftungsanforderungen entstehen können. Wegen der üblichen langen Dauer der Gerichtsverfahren kann sich eine solche Hängepartie über viele Jahre hinziehen ...
Sobald ein Bebauungsplan mitsamt Satzung beschlossen ist, können Bauanträge gestellt werden. Gebaut werden darf jedoch erst, wenn die Erschließung des Bauplatzes ausreichend erfolgt ist - und natürlich auch erst, wenn ein Bauplatz erworben und der Bauantrag genehmigt wurde.
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